Die Anwendung ist bindend!


Zentrale Anforderungen: Bauart- und Stücknachweis

Der Bauartnachweis geht deutlich über die Anforderungen der früher üblichen Typprüfungs-Nachweise hinaus. Es reicht nicht aus, Bauartprüfungen zu machen und mit diesen die Produktpalette für konform zu erklären. Im Sinne der Norm und auch den Richtlinien ist der Hersteller (nicht der ursprüngliche Hersteller) in der Pflicht, für jede in Verkehr gebrachte Anlage einen anlagenbezogenen Bauartnachweis zu erstellen. Bauartnachweise lassen sich mit verschiedenen Verfahren – wie Prüfung, Berechnung, Konstruktionsregel – erstellen, doch verschiedene Kriterien lassen diese Verfahren nur eingeschränkt zu (Tabelle 1). Lizenznehmer von Systemen über 630A (InA) werden in der Regel von ihren Lizenzgebern mit Dokumentationen ausgestattet, die es erlauben, die Bauartnachweise durchgängig zu erstellen. Zur Herausforderung wird es hier erst, wenn Modifizierungen im System oder an Funktionseinheiten vorgenommen werden und hierfür ein Bauartnachweis erstellt werden muss. Hier wird der ursprüngliche Hersteller seitens seiner Schaltschrankbauer (Hersteller) gefordert, entweder bei der Bauartnachweisführung einzuspringen oder entsprechend detaillierte technische Informationen herauszugeben, sodass der Schaltschrankbauer in den Stand versetzt wird, den geforderten Bauartnachweis selbst zu führen (Bild 1). Für jede Schaltgerätekombination muss ein Stücknachweis erbracht werden. Beim Stücknachweis handelt es sich um die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und die Bestätigung, dass die Anlage frei von Werkstoff- und Fertigungsfehlern ist. Der Stücknachweis (Tabelle 2) weist zwei Kapitel aus, Kapitel ‚a)‘ Bauanforderungen und Kapitel ‚b)‘ Verhalten.

Müssen Schaltanlagen mit geringeren Strömen auch alle diese Nachweise führen?

Grundsätzlich muss hier mit ‚ja‘ geantwortet werden. Doch es gibt einige Erleichterungen. Die namhaften ursprünglichen Hersteller bieten ihren Schaltanlagenbauern für Anlagen bis 630A (InA) umfangreiche Hilfsmittel wie Leitfäden, Checklisten, und Formulare an, mit denen die Nachweisführung deutlich erleichtert wird. Auch hat der ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke) hierzu einen Leitfaden herausgegeben. Für Hersteller von Systemen bis 1.600A (InA), die nicht auf eine vollständige Nachweisführung zurückgreifen können, erlaubt die Norm für den Nachweis der Erwärmung auch eine Berechnungsmethode. Die Anwendung dieser Berechnungsmethode ist an Einschränkungen im Bau und in der Berechnungsart gebunden. Erfahrungsgemäß wirken sich die im Berechnungsverfahren enthaltenen Sicherheitszuschläge signifikant auf die Materialkosten aus.

Die Kurzschlussfestigkeit mit ihren Regeln

Der Nachweis der Kurzschlussfestigkeit basiert generell auf geprüften Funktionseinheiten. Für Ausführungsvarianten kann ein Nachweis durch Anwendung von Konstruktionsregeln geführt werden. Für Sammelschienen gibt es auch die Möglichkeit der Berechnung nach EN60865-1, jedoch nur auf der Grundlage geprüfter Varianten. Ausgenommen von einer solchen Nachweispflicht sind Schaltgerätekombinationen mit einer Bemessungskurzzeitstromfestigkeit von max. 10kAeff oder einem unbeeinflusstem Kurzschlussstrom von max. 17KA an den Einspeiseklemmen.

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