Sorgfalt bei der Umsetzung gefragt

Ausnahmen der Norm

Da es in manchen Bereichen schwierig ist, qualitativ hochwertige und gleichzeitig wirtschaftliche Ersatzstoffe zu finden, gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen. Darunter fallen etwa militärische oder medizinische Geräte, Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und -anlagen. Darüber hinaus sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung sowie bewegliche Maschinen von der Verordnung ausgenommen, die ausschließlich im professionellen Umfeld eingesetzt werden und nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind.

Eine Übersicht der nach RoHS II definierten Produktkategorien. Für Schaltanlagenbauer von besonderer Bedeutung ist die neu geschaffene Kategorie 11.

Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung

Die richtlinienkonforme Einordnung der Produkte in die jeweils zutreffende Kategorie ist vom Hersteller durchzuführen und muss in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und dokumentiert werden. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen alle betroffenen Geräte, Teile und Materialien identifiziert werden. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob Standardkabel zum Einsatz kommen und ob diese entsprechend richtlinienkonform hergestellt sind. Zudem sollte geklärt werden, ob das Produkt – beziehungsweise die Anwendung – für eine Ausnahme in Frage kommt, beispielsweise im Sinne von industriellen Großanlagen. Ebenfalls ist es wichtig zu prüfen, ob eine Umstellung von Standardbauteilen in Geräten notwendig ist, die von der Richtlinie ausgenommen sind. Falls Materialänderungen erforderlich und umsetzbar sind, sollten diese vorgenommen werden, etwa durch den Einsatz Chrom-VI-freier Schrauben oder die Verwendung bleifreier Lote. Die Einstufung im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens ist für die Zuordnung der entsprechenden CE-Kennzeichnung und damit für das Inverkehrbringen der Produkte erforderlich. Alle technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung müssen vom Hersteller für zehn Jahre ab Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufbewahrt werden. Da die aus der Produktsicherheit bekannten Regelungen zu Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung auch auf RoHS II ausgedehnt wurden, sollte die Umsetzung der RoHS-Richtlinie mit großer Umsicht erfolgen. Ansonsten drohen empfindliche Sanktionen nach der Elektrostoffverordnung oder dem Produktsicherheitsgesetz.

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